B) Arbeiten während der Corona Pandemie

Seit nunmehr 3 Jahren beschäftigt die Corona Pandemie unser Arbeitsleben. Im Zuge der Krise wurden zahlreiche Gesetze angepasst und Verordnungen erlassen, um sich an die veränderten Bedingungen anzupassen. Arbeitsminister Heil hat die Arbeitsschutzverordnung jedoch vorzeitig zum 02.02.2023 beendet.

Der Zugang zu Kurzarbeitergeld wurde erleichtert. Der Anteil der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wurde von 1/3 auf 1/10 abgesenkt. Zudem muss bei ihnen nur ein Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 % vorliegen. Des Weiteren wurden die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen bis zum 30.06.2021 in voller Höhe erstattet. Dies galt ab dem 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 noch hälftig.

Auch Leiharbeiter konnten das Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Regelung lief am 30.06.2022 aus und wurde ab dem 01.10.2022 erneut aufgenommen. Die erleichterten Bedingungen führten auch dazu, dass auf einen Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes verzichtet werden konnte. Insgesamt wurden die Erleichterungen des Kurzarbeitergeldes bis zum 30.06.2023 verlängert.

Der Gesetzgeber hatte als Reaktion auf die Corona Pandemie eine Corona-Arbeitsschutzverordnung ins Leben gerufen. Umfasst wurde beispielsweise die Homeoffice Pflicht. Bisher waren Arbeitgeber schon über ihr Weisungsrecht befugt Arbeitnehmer bei Bedarf ins Homeoffice zu schicken. Mit der neuen Verordnung wurde dies nun Pflicht, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Auch für den Arbeitsplatz selbst gab es neue Regelungen. Die Beschäftigtenzahl in geschlossenen Räumen wurde auf 10 qm pro Person reduziert. Zudem mussten Schutzvorrichtungen gegen Übertragungswege aufgebaut werden. Arbeitnehmer die sich nicht dauerhaft im Homeoffice befanden, hatten zudem einen Anspruch auf eine wöchentliche Coronatestung.

Durch die Quarantäneverordnung waren viele Arbeitnehmer ohne eine Erkrankung verpflichtet zu Hause zu bleiben. In dieser Zeit musste der Arbeitgeber trotzdem für eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls aufkommen, die er allerdings über die Agentur für Arbeit erstattet bekommen hat, vgl. § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz.

Mit den Impfmöglichkeiten gegen das Coronavirus kam auch die Frage auf, ob Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Beschäftigten abfragen dürfen. Eine allgemeine gesetzliche Impflicht gibt es nicht. Für medizinische und pflegerische Einrichtungen gab es vom 16.03.2022 bis 31.12.2022 eine spezifische Impflicht der Beschäftigten, um Patienten und Pflegebedürftige besser zu schützen.

Arbeitgeber haben auch grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage des Impfnachweises. Hier gilt der Vorrang der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz. Etwas anderes gilt gemäß § 36 Abs. 3 IfSchG nur dann, wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt wurde und es sich um Einrichtungen handelt, in denen besonders vulnerable Gruppen betreut oder untergebracht werden. Beispiele hierfür sind Kindertagesstätten, Pflegeheime oder Justizvollzugsanstalten.

Ungeimpfte Arbeitnehmer verloren allerdings ihre Lohnfortzahlung im Fall der Quarantäneanordnung sofern sie unter Coronaverdacht standen. Diese Regelung galt ab November 2021. Umstritten war, ob dies auch bei eigener tatsächlicher Corona Erkrankung galt. Maßgeblich war hierbei die Wertung des § 56 Abs. 1 IfSchG analog für das Verschulden im Rahmen von § 3 EFZG. An ein Verschulden des Arbeitnehmers sind allerdings so hohe Hürden zu stellen, dass eine unterlassene Impfung (ohne Impfflicht) wohl nicht ausgereicht hat. Eine Lohnfortzahlung blieb daher bestehen.

Die Coronakrise hat auch einen Digitalisierungsschub für Deutschland gegeben. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sind gemäß § 5 Abs. 1a EFZG verpflichtet, bei einer länger als drei Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit, die Beschwerden durch einen Arzt feststellen zu lassen. Zusätzlich musste die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Während der Coronapandemie konnte eine Krankschreibung für bis zu 7 Tage telefonisch durchgeführt werden.

Für Arbeitnehmer wurde anschließend die Möglichkeit der elektronischen Krankschreibung (eAU) eingeführt. Diese hat nun seit dem 01.01.2023 den „gelben Schein“ vollständig abgelöst. Der Arzt übermittelt die erforderlichen Daten elektronisch an die Krankenkasse. Dort kann der Arbeitergeber sie dann abrufen und einsehen. Für Krankmeldungen wegen Erkrankung des Kindes bleibt die AU-Nachweispflicht aber bestehen.

Bis zum 30.06.2021 konnte vom Arbeitgeber eine einmalige Corona-Bonuszahlung für Beschäftigte als Sonderzuwendung in Höhe von bis zu 1.500 Euro geleistet werden. Die Zahlung war steuerfrei und musste einen Zusammenhang mit der Corona Pandemie haben. Dadurch sollten besondere Anstrengungen während der Krise gewürdigt werden.

Im Jahr 2020 wurde außerdem die Mehrwertsteuer von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5 % reduziert.