Bundesgerichtshof macht strengere Vorgaben zur Vergütung von Betriebsräten
Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern soll so ausgestaltet sein, dass sie auf ethischen Standards basiert und Bestechlichkeit verhindert. Die Frage der Vergütung und potentiellen Interessenkonflikten hinsichtlich Bestechlichkeit kann komplexe rechtliche und ethische Überlegungen aufwerfen. Insbesondere seit dem vergangenen Jahr zieht der Bundesgerichtshof die Zügel spürbar an.
Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen Betriebsräte ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich als Ehrenamt aus. Nach Abs. 2 werden sie jedoch von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freigestellt. Nach Abs. 4 der Norm haben sie Anspruch auf eine angemessene Vergütung für Ihre Tätigkeit. Gerade bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern beruht der Entgeltanspruch auf einer Fiktion, nämlich der, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied die Arbeit leistet, welche es bei hypothetischer Betrachtung ohne die Freistellung wohl geleistet hätte. Dies führt letztlich zu einem Entgeltanspruch aufgrund fingierter Arbeitsleistung.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.01.2023 (6 StR 133/22) wirft ein wichtiges Licht auf die rechtliche Bedeutung von Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Vergütung von Betriebsräten. In diesem Urteil hat der BGH klare Leitlinien festgelegt, um die Integrität der Betriebsratsarbeit zu schützen und potentielle Interessenkonflikte zu vermeiden. Das Urteil betraf einen Fall, in dem ein Betriebsratsmitglied beschuldigt wurde, von Seiten des Arbeitgebers unzulässige Vergünstigungen in Form von finanziellen Zuwendungen erhalten zu haben. Diese Zuwendungen wurden als potentielle Bestechung angesehen.
Jeder Arbeitgeber mit vollständig freigestellten betriebsräten muss die Vergütung seiner Betriebsräte kritisch prüfen.
Berücksichtigung der BR-Tätigkeit hat keine Auswirkung auf Vergütung
Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Vergütung von Betriebsräten in keiner Weise toleriert werden kann. Jegliche Form von unzulässigen Zuwendungen seitens des Arbeitgebers stellt eine Verletzung der gesetzlichen Pflichten dar und zieht strafrechtlich Konsequenzen nach sich.
Der BGH bestätigt, dass eine Berücksichtigung der Betriebsratstätigkeit für Vergütungszwecke ausscheide. Die Stellung als Betriebsratsmitglied, insbesondere des freigestellten Betriebsratsmitglieds, kann daher nicht vergütungsrechtlich bewertet werden. Die gesetzliche Regelung der Vergleichsgruppenbetrachtung wonach das einem Betriebsratsmitglied zu zahlende Arbeitsentgelt nach der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung zu bemessen sei, wird ausschließen, dass die Betriebsratstätigkeit herangezogen werden könne. Vergleichbar sei nur, wer im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt hat und dafür in gleicher Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert war. Ein Aufstieg ist aber nur dann betriebsüblich, wenn die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen erreicht haben.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.01.2023 (6 StR 133/22) wirft ein wichtiges Licht auf die rechtliche Bedeutung von Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Vergütung von Betriebsräten. In diesem Urteil hat der BGH klare Leitlinien festgelegt, um die Integrität der Betriebsratsarbeit zu schützen und potentielle Interessenkonflikte zu vermeiden. Das Urteil betraf einen Fall, in dem ein Betriebsratsmitglied beschuldigt wurde, von Seiten des Arbeitgebers unzulässige Vergünstigungen in Form von finanziellen Zuwendungen erhalten zu haben. Diese Zuwendungen wurden als potentielle Bestechung angesehen.
Berücksichtigung der BR-Tätigkeit hat keine Auswirkung auf Vergütung
Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Vergütung von Betriebsräten in keiner Weise toleriert werden kann. Jegliche Form von unzulässigen Zuwendungen seitens des Arbeitgebers stellt eine Verletzung der gesetzlichen Pflichten dar und zieht strafrechtlich Konsequenzen nach sich.
Der BGH bestätigt, dass eine Berücksichtigung der Betriebsratstätigkeit für Vergütungszwecke ausscheide. Die Stellung als Betriebsratsmitglied, insbesondere des freigestellten Betriebsratsmitglieds, kann daher nicht vergütungsrechtlich bewertet werden. Die gesetzliche Regelung der Vergleichsgruppenbetrachtung wonach das einem Betriebsratsmitglied zu zahlende Arbeitsentgelt nach der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung zu bemessen sei, wird ausschließen, dass die Betriebsratstätigkeit herangezogen werden könne. Vergleichbar sei nur, wer im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt hat und dafür in gleicher Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert war. Ein Aufstieg ist aber nur dann betriebsüblich, wenn die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen erreicht haben.
Der BGH hat allgemein strenge Vorgaben für die Vergütung von Betriebsräten aufgestellt, wobei sich für die Praxis die Frage stellt, inwieweit etwaige Betriebsratsvergütungen angepasst werden können. Jeder Arbeitgeber, zumindest mit vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern, muss kritisch die Vergütung seiner Betriebsräte prüfen. Dies führt dazu, dass unter Umständen Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden müssen. Derzeit sind erst- und zweitinstanzlich Klagen anhängig zur Neubestimmung des Entgelts. Diese werden von den Arbeitsgerichten bislang unterschiedlich bewertet, wobei in der Regel angenommen wird, dass der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweispflicht dafür trifft, dass die neue beabsichtigte Eingruppierung zutreffend ist.
[DIRK SEELIGER]